Die Europäische Gemeinschaft hat mit der ATEX-Produktrichtlinie 2014/34/EU (ATEX 95) und der ATEX-Betreiberrichtlinie 1999/92/EG (ATEX 137) die Basis für einen einheitlichen europäischen Explosionsschutz geschaffen. Dieses Sicherheitskonzept gilt sowohl für die Herstellung elektrischer und nichtelektrischer Betriebsgeräte als auch für den Betrieb dieser Geräte in den betreffenden Industrieanlagen. Die Gesetzgeber der einzelnen Mitgliedsstaaten setzten diese Richtlinien in entsprechende Rechtsvorschriften um. In Deutschland sind dies zum Beispiel die Explosionsschutzverordnung ExVO (Umsetzung der RL 2014/34/EU) und die Betriebssicherheitsverordnung (Umsetzung der RL 1999/92/EG) sowie die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) als auch die Berufsgenossenschaftlichen Regeln (z. B. BGR 104, BGR 109 und BGR 132), die Berufsgenossenschaftlichen Informationen (z. B. BGI 740) und die Regeln des VDI (z. B. 2263 und 3673).
Die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU legt die Beschaffenheitsanforderung an Betriebsgeräte für den sicheren Gebrauch in explosiblen Bereichen fest. Dazu gehören unter anderem die Unterteilung in Gerätegruppen und -kategorien, die jeweilig anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren, die Verantwortung des Herstellers einschließlich der EU-Konformitätskennzeichnung, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen für die Entwicklung und Herstellung der explosionsgeschützten Betriebsgeräte sowie anerkannte Qualitätsmanagementmaßnahmen während der Produktion. Die ATEX-Richtlinie 99/92/EG legt die Pflichten der Betreiber und Arbeitgeber zum Schutz der Arbeitnehmer in explosionsgefährdeten Bereichen fest. Der Anwender muss unter anderem die Risiken abschätzen und die explosionsgefährdeten Bereiche in entsprechende Zonen einteilen, damit die nach RL 2014/34/EU geforderten Betriebsgeräte sicher eingesetzt werden können.